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SolvaV § 73. Gewichteter Forderungsbetrag und erwarteter Verlustbetrag, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

5. Abschnitt

§ 73. Gewichteter Forderungsbetrag und erwarteter Verlustbetrag

Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für jede Forderung einzeln zu berechnen. Dabei sind der Forderungswert gemäß den § 65 bis 67, die Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit gemäß den § 68 bis 72 zu bestimmen und dann in den Formeln gemäß § 74 bis 82 zu verwenden.

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