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SolvaV § 72. Beteiligungspositionen nach der PD/LGD-Methode, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

4. Abschnitt Die Risikoparameter PD, LGD und M

§ 72. Beteiligungspositionen nach der PD/LGD-Methode

Verwendet das Kreditinstitut für Beteiligungspositionen die PD/LGD-Methode, ist

1. die PD gemäß § 68 zu bestimmen, wobei folgende Mindestwerte einzuhalten sind:

a) 0,09 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, und für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren;

b) 0,40 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5 und

c) 1,25 vH für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5;

2. der LGD mit 90 vH und bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios mit 65 vH anzusetzen und

3. M gleich fünf Jahre anzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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