SolvaV § 71. PD- und LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

4. Abschnitt Die Risikoparameter PD, LGD und M

§ 71. PD- und LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

(1) Kreditinstitute haben bei PD-Schätzung für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die PD einer Forderung hat mindestens 0,03 vH zu betragen;

2. für im Ausfall befindliche Schuldner gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG oder bei einem von Fazilitäten ausgehenden Ansatz für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG beträgt die PD 100 vH;

3. für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt; können Kreditinstitute Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, können stattdessen die so ermittelten PD verwendet werden und

4. eine persönliche Sicherheit kann durch Anpassung der PD gemäß Abs. 3 berücksichtigt werden, wenn die Verwendung der Besicherung für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässig ist.

(2) Kreditinstitute haben für angekaufte Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG für das Verwässerungsrisiko ein LGD-Wert von 75 vH anzusetzen; Kreditinstitute, die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, können die eigenen LGD-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko verwenden.

(3) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- und LGD-Schätzungen unter Einhaltung der Anforderungen gemäß § 52 für eine Einzelforderung oder einen Forderungspool berücksichtigen. Durch persönliche Sicherheiten besicherten Forderungen sind angepasste PD oder LGD in der Weise zuzuordnen, dass das angepasste Gewicht mindestens so hoch ist wie das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.

(4) Für die Zwecke der Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages gemäß § 75 Abs. 2 entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD einer unbesicherten Forderung an den Sicherungsgeber oder einer Forderung an den Schuldner, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

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