SolvaV § 6. Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohneErwerbscharakter, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 6. Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohneErwerbscharakter

(1) Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

(2) Forderungen an öffentliche Stellen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter gemäß § 22a Abs. 4 Z 3 BWG mit Sitz im Inland sind wie Forderungen an Institute zu behandeln, wobei § 10 Abs. 4 außer Anwendung bleibt.

(3) Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz im Inland kann ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn der Bund eine angemessene Garantie für diese Forderung gestellt hat.

(4) Werden Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit Erlaubnis der zuständigen Behörde wie Forderungen an Institute oder an den entsprechenden Zentralstaat behandelt, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln.

(5) Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes Forderungen an öffentliche Stellen dieses Drittlandes auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln, wenn die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften des Drittlandes jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

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