SolvaV § 69. LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

4. Abschnitt Die Risikoparameter PD, LGD und M

§ 69. LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

(1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG folgende LGD-Werte anzusetzen:

1. Für vorrangige Forderungen ohne zulässige Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung 45 vH;

2. für nachrangige Forderungen ohne zulässige Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung 75 vH;

3. dingliche und persönliche Sicherheiten können bei der LGD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigt werden;

4. für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 kann ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden;

5. für angekaufte vorrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 45 vH;

6. für angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 100 vH und

7. für das Verwässerungsrisiko von angekauften Unternehmensforderungen 75 vH.

(2) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG verwenden, können für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können.

(3) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen berücksichtigen, wenn die Mindestanforderungen gemäß § 37 bis 64 erfüllt sind. Durch eine persönliche Sicherheit besicherte Forderungen dürfen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zugeordnet werden, dass das angepasste Gewicht niedriger wäre als das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.

(4) Für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD für eine unbesicherte Fazilität des Sicherungsgebers oder jener für die Fazilität des Schuldners, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

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