2. Teil Kreditrisiko
2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz
4. Abschnitt Die Risikoparameter PD, LGD und M
§ 68. PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen
(1) Kreditinstitute haben bei PD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut hat mindestens 0,03 vH zu betragen;
2. bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen erfüllen, sind die PD
a) bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust, geteilt durch die LGD dieser Forderungen, anzusetzen;
b) bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust anzusetzen;
c) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG verwenden, können eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können;
3. die PD von im Ausfall befindlichen Schuldnern gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG beträgt 100 vH und
4. persönliche Sicherheiten können in der PD unter Einhaltung der Anforderungen der § 83 bis 118 berücksichtigt werden.
(2) Kreditinstitute können bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD berücksichtigen.
(3) Kreditinstitute haben für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichzusetzen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG können Kreditinstitute eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten bei der Schätzung der PD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für die Zwecke des § 80 kann eine persönliche Sicherheit unter Anwendung von § 69 Abs. 3 berücksichtigt werden.
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