SolvaV § 66. Forderungswert von Beteiligungspositionen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

3. Abschnitt

§ 66. Forderungswert von Beteiligungspositionen

Der Forderungswert einer Beteiligungsposition gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert.

Der Forderungswert einer Beteiligung kann wie folgt bemessen werden:

1. Bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf die Eigenmittel auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert;

2. bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenmittelbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert und

3. bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.

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