SolvaV § 65. Bestimmung des Forderungswerts, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 27.09.2007 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

3. Abschnitt

§ 65. Bestimmung des Forderungswerts

(1) Der Forderungswert für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG entspricht dem Wert der bilanziellen Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten ist die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag zu bezeichnen, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist.

(2) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die Gegenstand von Netting-Rahmenvereinbarungen sind, ist der Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(3) Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen hat das Kreditinstitut den Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(4) Bei Leasingforderungen entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption. Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß § 96 sowie die Anforderungen gemäß den § 111 bis 115 erfüllt, ist in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.

(5) Bei Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ist der Forderungswert mittels einer der Methoden gemäß § 22 Abs. 5 BWG zu bestimmen.

(6) Der Forderungswert angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich des gemäß § 80 bestimmten Mindesteigenmittelerfordernisses für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken.

(7) Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungswert der gemäß § 22 BWG ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verwenden, haben den Forderungswert um die ermittelte Volatilitätsanpassung heraufzusetzen. Der Forderungswert von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder gemäß den in den § 233 bis 261 festgelegten Methoden oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß § 128 bestimmt werden.

(8) Bei Forderungen an eine zentrale Gegenpartei gemäß § 233 ist der Forderungswert gleich Null, wenn diese Forderungen mit allen angeschlossenen Teilnehmern täglich voll besichert sind.

(9) In folgenden Fällen ist der Forderungswert der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit dem nachfolgend angeführten Umrechnungsfaktor:

1. Bei Kreditlinien, die durch das Kreditinstitut jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung unbedingt kündbar sind oder die eine automatische Kündigung bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers vorsehen, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, vorausgesetzt das Kreditinstitut überwacht die finanzielle Situation des Schuldners aktiv und die internen Kontrollsysteme derart gestaltet sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist; nicht in Anspruch genommene Retail-Kreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem KonsumentenschutzgesetzKSchG, BGBl. Nr. 140/1979 und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten auszuschöpfen; bei nicht in Anspruch genommenen Zusagen revolvierender angekaufter Forderungen, die unbedingt kündbar sind oder die durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung jederzeit automatisch kündbar sind, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, wenn die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so zu gestalten sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist;

2. auf kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, ist vom eröffnenden und bestätigenden Kreditinstitut ein Umrechnungsfaktor von 20 vH anzuwenden;

3. auf sonstige Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) ist ein Umrechnungsfaktor von 75 vH anzuwenden und

4. Kreditinstitute, die eigene Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß § 53 bis 55 verwenden, können eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für jeden einzelnen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwenden; werden eigene Schätzungen für einen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwendet, so sind diese durchgängig zu verwenden.

(10) Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer schon zuvor erteilten Zusage, so ist der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

(11) Bei allen anderen als den in Abs. 1 bis 9 genannten außerbilanzmäßigen Geschäften entspricht der Forderungswert dem folgenden Prozentsatz seines Wertes, wobei die Zuordnung zu den Risikokategorien gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG erfolgt:

1. 100 vH bei Posten mit hohem Risiko;

2. 50 vH bei Posten mit mittlerem Risiko;

3. 20 vH bei Posten mit mittlerem/geringem Risiko und

4. 0 vH bei Posten mit geringem Risiko.

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