SolvaV § 62. Validierung und Dokumentation interner Modelle für Beteiligungspositionen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 62. Validierung und Dokumentation interner Modelle für Beteiligungspositionen

(1) Kreditinstitute haben über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit des internen Modells gemäß § 77 Abs. 5 und seiner Eingaben zu verfügen. Alle wesentlichen Komponenten des Modells und des Modellentwicklungsprozesses einschließlich der Verantwortlichkeiten der an der Entwicklung, Abnahme sowie der Überprüfung des Modells Beteiligten sowie die Validierung sind zu dokumentieren.

(2) Kreditinstitute haben den internen Validierungsprozess dazu einzusetzen, die Leistungsfähigkeit des Modells und der Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen und zu verbessern.

(3) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten sind einem umfassenden, schriftlich festgelegten Konzept folgend konsistent zu verwenden. Die quantitative Validierung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und der Validierungsdaten einschließlich der Datenquellen und der herangezogenen Zeiträume sind zu dokumentieren.

(4) Kreditinstitute haben die anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelten tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen zu vergleichen. Bei diesen Vergleichen sind historische Daten heranzuziehen, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten sind zu dokumentieren und mindestens jährlich zu aktualisieren.

(5) Kreditinstitute haben im Rahmen der Validierung andere quantitativen Validierungsinstrumente sowie Vergleiche mit externen Datenquellen zu verwenden. Die Analyse hat sich auf Daten zu stützen, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells ist ein möglichst langer Zeitraum heranzuziehen.

(6) Kreditinstitute haben über solide Regeln für den Fall zu verfügen, dass der Vergleich der tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Regeln haben Konjunkturzyklen und ähnliche systemische Schwankungen der Anlagerenditen zu berücksichtigen. Alle Anpassungen, die das Kreditinstitut am Modell vornimmt, sind zu dokumentieren und haben den Regeln zur Modellvalidierung zu entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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