SolvaV § 5. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 5. Forderungen an regionale Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften

(1) Forderungen an regionale Gebietskörperschaften gemäß § 22a Abs. 4 Z 2 BWG ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an Institute zuzuordnen.

(1a) Unbeschadet der Abs. 2, 3 und 4 ist Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieser regionalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.

(2) Forderungen an Länder und Gemeinden ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den Bund zuzuordnen.

(3) Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den entsprechenden Zentralstaaten zuzuordnen, wenn

1. das Kreditrisiko dieser Gebietskörperschaft dem des Zentralstaates entspricht oder geringer ist;

2. die Gebietskörperschaft über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügt und

3. besondere Vorkehrungen getroffen wurden, um das Ausfallsrisiko zu reduzieren.

(4) Werden Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in einem Drittstaat auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat behandelt, und sind dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig, können Kreditinstitute Forderungen an diese Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise behandeln.

(5) Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind wie Forderungen an regionale Gebietskörperschaften zu behandeln. Abs. 2 und 3 sind dabei nicht anzuwenden.

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