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SolvaV § 59. Validierung der internen Schätzungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 59. Validierung der internen Schätzungen

(1) Kreditinstitute haben über robuste Systeme für die Validierung der Prognosegüte und der Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller einschlägigen Risikoparameter zu verfügen. Der interne Validierungsprozess hat zu einer aussagekräftigen und konsistenten Beurteilung der Leistungsfähigkeit der internen Rating- und Risikoschätzsysteme zu führen und ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

(2) Die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Schuldnerklassen sind mit den entsprechenden PD-Schätzungen zu vergleichen. Liegen die tatsächlichen Ausfallquoten außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so sind die Gründe für die Abweichung im Einzelnen zu analysieren. Bei Verwendung eigener Schätzungen von LGD oder Umrechnungsfaktoren ist eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durchzuführen. Die Vergleiche haben auf historischen möglichst weit zurückreichenden Zeitreihen zu basieren. Die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten sind zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

(3) Kreditinstitute haben zusätzlich andere quantitative und qualitative Validierungsinstrumente sowie Vergleiche mit einschlägigen externen Datenquellen heranzuziehen. Die für die Analyse herangezogenen Daten haben auf das entsprechende Portfolio anwendbar zu sein, regelmäßig aktualisiert zu werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abzudecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Prognosegüte und Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems ist ein möglichst langer Zeitraum heranzuziehen.

(4) Kreditinstitute haben die für die Validierung verwendeten Methoden und Daten einem schriftlich festgelegten Konzept folgend konsistent zu verwenden. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und der Validierungsdaten einschließlich der Datenquellen und der herangezogenen Zeiträume sind zu dokumentieren.

(5) Kreditinstitute haben über angemessene Standards für den Fall zu verfügen, dass die Abweichungen der realisierten PD, LGD, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von Schätzungen der erwarteten Verluste der Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards haben Konjunkturzyklen und ähnliche systemische Schwankungen der Ausfallwerte zu berücksichtigen. Werden signifikante Abweichungen nach oben festgestellt, so haben Kreditinstitute die Schätzungen entsprechend heraufzusetzen, um den realisierten Ausfall- und Verlustwerten Rechnung zu tragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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