SolvaV § 58. Anforderungen an angekaufte Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 58. Anforderungen an angekaufte Forderungen

(1) Kreditinstitute haben durch das Geschäft das Eigentum an der Forderung und die Kontrolle über die Geldeingänge sicher zu stellen. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Verkäufer oder Forderungsverwalter leistet, haben sich Kreditinstitute regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Zahlungen vollständig und gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut weitergeleitet werden. Ein Forderungsverwalter ist eine Stelle, die einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet. Kreditinstitute haben durch angemessene Verfahren sicherzustellen, dass das Eigentum an den Forderungen und den Geldeingängen gegen Forderungen aus Insolvenzverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zur Verwertung oder Abtretung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten.

(2) Kreditinstitute haben die Qualität der angekauften Forderungen und die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters zu überwachen. Insbesondere haben Kreditinstitute

1. die Korrelationen zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters zu bewerten und über interne Vorschriften und Verfahren zu verfügen, die eine angemessene Absicherung gegen die Auswirkungen derartiger Korrelationen bieten, einschließlich der Zuordnung jedes Verkäufers und jedes Forderungsverwalters zu einer internen Ratingstufe;

2. über angemessene Vorschriften und Verfahren zu verfügen, um die Eignung der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können; es sind regelmäßige Überprüfungen der Verkäufer und Forderungsverwalter durchzuführen, um die Richtigkeit ihrer Berichte zu überprüfen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers sowie der Auswahlvorschriften und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen und die Ergebnisse der Überprüfung zu dokumentieren;

3. die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen zu bewerten, einschließlich etwaiger Überziehungen, der Erfahrungswerte hinsichtlich der Zahlungsrückstände, der uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;

4. über wirksame Vorschriften und Verfahren zu verfügen, um Schuldnerkonzentrationen innerhalb eines Pools und über verschiedene Pools angekaufter Forderungen hinweg auf aggregierter Basis beobachten zu können und

5. dafür Sorge zu tragen, dass vom Forderungsverwalter unverzügliche und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur und Verwässerung der Forderungen übermittelt werden, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsleitlinien für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.

(3) Kreditinstitute haben über Systeme und Verfahren zu verfügen, um Verschlechterungen der Finanzlage des Verkäufers und der Forderungsqualität frühzeitig erkennen und den Problemen entgegenwirken zu können. Es haben klare und wirksame Vorschriften, Verfahren und EDV-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen zu bestehen.

(4) Kreditinstitute haben über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren zu verfügen, die die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln. Es sind in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms zu bestimmen, einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Besicherungen, erforderliche Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen. Alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, der Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers sind angemessen zu berücksichtigen. Die internen Systeme haben sicher zu stellen, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bestimmte Besicherungen und unter genauer Dokumentation erfolgen.

(5) Kreditinstitute haben über wirksame interne Verfahren zu verfügen, um die Einhaltung der Vorschriften und Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 beurteilen zu können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141