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SolvaV § 57. Zusätzliche Anforderungen an die Schätzung der Wirkung von Kreditderivaten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 57. Zusätzliche Anforderungen an die Schätzung der Wirkung von Kreditderivaten

(1) Kreditinstitute haben bei Inkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung § 117 anzuwenden. Im Falle von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG sowie qualifizierten angekauften Forderungen, die unter § 22b Abs. 2 Z 4 BWG fallen, ist § 117 auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools anzuwenden.

(2) Die Anpassungskriterien haben die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat zu berücksichtigen und dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in vorsichtiger Weise Rechnung zu tragen. Kreditinstitute haben das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, zu berücksichtigen.

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