SolvaV § 53. Anforderungen für die Schätzung von Umrechnungsfaktoren, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 53. Anforderungen für die Schätzung von Umrechnungsfaktoren

Kreditinstitute haben für eigene Schätzungen von Umrechnungsfaktoren nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die Umrechnungsfaktoren sind für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools anhand der durchschnittlichen erwarteten Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen beobachteten Ausfälle zu schätzen;

2. es sind Schätzungen zu verwenden, die für einen Wirtschaftsabschwung angemessen sind, falls diese Schätzungen vorsichtiger sind als der langfristige Durchschnitt; bringt ein Ratingsystem im Zeitverlauf konstante Umrechnungsfaktorenschätzungen für die einzelnen Klassen und Pools hervor, so sind die Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen oder Pools so anzupassen, dass die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf das Mindesteigenmittelerfordernis begrenzt sind;

3. bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren ist die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum und nach dem Eintritt des Ausfalls zu berücksichtigen;

4. der Umrechnungsfaktorschätzung ist eine höhere Sicherheitsspanne zuzuschlagen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist;

5. bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren haben Kreditinstitute ihre internen Vorschriften und Strategien, die zur Überwachung der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs angewendet werden, zu berücksichtigen; es ist zu berücksichtigen, inwieweit Kreditinstitute imstande und bereit sind, in ausfallähnlichen Situationen weitere Kreditinanspruchnahmen zu verhindern;

6. Kreditinstitute haben über angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung der Kreditinanspruchnahme auf täglicher Basis zu verfügen; diese haben die Überwachung der Fazilitätsbeträge, der aktuellen Inanspruchnahme zugesagter Linien und der Veränderungen der Inanspruchnahme je Schuldner und Klasse zu beinhalten und

7. werden unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke verwendet, ist dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen nachzuweisen.

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