SolvaV § 50. Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 50. Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen

Kreditinstitute haben für die Verwendung eigener LGD-Schätzungen folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die LGD für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools sind anhand der im Durchschnitt beobachteten LGD der einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen verzeichneten ausgefallenen Forderungen zu schätzen;

2. es sind LGD-Schätzungen zu verwenden, die für eine Rezession angemessen sind, falls diese Schätzungen konservativer sind als der langfristige Durchschnitt; ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante LGD-Schätzungen für die einzelnen Klassen und Pools hervorbringt, sind die Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen und Pools so anzupassen, dass die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf das Mindesteigenmittelerfordernis begrenzt sind;

3. der Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Besicherung oder des Sicherungsgebers ist zu berücksichtigen; signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen;

4. Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Forderung und der Besicherung sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen;

5. werden Besicherungen berücksichtigt, so ist nicht nur der geschätzte Marktwert zu berücksichtigen, sondern auch einzukalkulieren, dass das Kreditinstitut möglicherweise nicht in der Lage sein wird, rasch auf die Besicherungen zuzugreifen und sie zu verwerten;

6. bei der Berücksichtigung von Besicherungen haben Kreditinstitute interne Anforderungen für Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement festzulegen, die den § 100 bis 118 entsprechen;

7. werden zusätzliche Sicherheiten zur Bestimmung des Kontrahentenausfallrisikos im Rahmen der Standardmethode gemäß den § 236 bis 243 oder eines internen Modells gemäß den § 244 bis 255 verwendet, sind Beträge, die aus diesen zusätzlichen Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD Schätzungen nicht zu berücksichtigen;

8. bei ausgefallenen Forderungen ist die Gesamtsumme der möglichst genauen Schätzungen der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Forderung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, des Forderungsstatus und der Möglichkeit von zusätzlichen unerwarteten Verlusten während des Verwertungszeitraumes als Grundlage für die LGD-Schätzungen heranzuziehen und

9. noch nicht bezahlte Verzugsgebühren sind dem Verlust oder der Forderung in dem Umfang hinzuzurechnen, wie sie von dem Kreditinstitut bereits erfolgswirksam verbucht wurden.

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