2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 4. Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken
(1) Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
(2) Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:
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Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Gewicht | 0 vH | 20 vH | 50 vH | 100 vH | 100 vH | 150 vH |
(3) Forderungen an die Europäische Zentralbank ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.
(4) Forderungen an
1. den Bund, die Oesterreichische Nationalbank oder
2. einen Mitgliedstaat oder dessen Zentralbank
ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen, wenn die Forderungen auf die nationale Währung des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind.
(5) Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die nationale Währung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Gewicht vor als nach Abs. 1 und 2, so können die Kreditinstitute diese Forderungen auf dieselbe Weise gewichten.
(6) Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur gemäß § 22a Abs. 12 BWG anerkannt wird, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, das sich von der dem Rating zugeordneten Mindestprämie für Exportversicherungen (MEIP) ableitet.
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MEIP | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Gewicht | 0 vH | 0 vH | 20 vH | 50 vH | 100 vH | 100 vH | 100 vH | 150 vH |
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