SolvaV § 49. Anforderungen an PD-Schätzungen für Retail-Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 49. Anforderungen an PD-Schätzungen für Retail-Forderungen

Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen an die PD-Schätzungen zu erfüllen:

1. Die PD für die einzelnen Schuldnerklassen oder -pools sind anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten zu schätzen oder aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten LGD-Schätzungen herzuleiten;

2. die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools sind als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale heranzuziehen; bei angekauften Retail-Forderungen können externe und interne Referenzdaten verwendet werden, wobei alle einschlägigen Informationsquellen für Vergleichszwecke heranzuziehen sind; ansonsten können externe Daten einschließlich gepoolter Daten oder statistische Modelle nur dann herangezogen werden, wenn ein enger Zusammenhang besteht zwischen

a) den eigenen Verfahren des Kreditinstituts für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und den von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und

b) dem internen Risikoprofil des Kreditinstituts und der Zusammensetzung der externen Daten;

3. leitet das Kreditinstitut Schätzungen langfristiger Durchschnitts-PD und -LGD aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so hat die Schätzung der Gesamtverluste gemäß den § 32 bis 64 zu erfolgen und mit den Anforderungen gemäß § 50 vereinbar zu sein;

4. unabhängig davon, ob das Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für seine Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre zu betragen; umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so ist dieser längere Beobachtungszeitraum vom Kreditinstitut heranzuziehen; historische Daten müssen nicht mit dem gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen und

5. Kreditinstitute haben die voraussichtlichen Veränderungen der Risikoparameter über die Laufzeit der Forderung zu ermitteln und zu analysieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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