SolvaV § 48. Anforderungen an PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 48. Anforderungen an PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen an die PD-Schätzungen zu erfüllen:

1. Die PD für die einzelnen Schuldnerklassen sind anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten zu schätzen;

2. bei angekauften Unternehmensforderungen kann der erwartete Verlust für die einzelnen Schuldnerklassen anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen tatsächlichen Ausfallquoten geschätzt werden;

3. werden Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und –LGD für angekaufte Unternehmensforderungen aus einer Schätzung des erwarteten Verlusts und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD abgeleitet, so ist die Schätzung der Gesamtverluste nach den in dieser Bestimmung und in § 50 festgelegten Anforderungen für die Schätzung der PD und der LGD durchzuführen und hat das Ergebnis im Einklang mit der LGD-Definition gemäß § 50 Z 1 zu stehen;

4. die PD-Schätzverfahren sind nur in Kombination mit tiefer gehenden Analysen anzuwenden; bei der Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund der Beschränkungen von Verfahren und Informationen vorgenommen werden, ist die Bedeutung von wertenden Annahmen zu berücksichtigen;

5. werden die PD-Schätzungen auf eigene Ausfallerfahrungswerte gestützt, ist in Analysen nachzuweisen, dass die Schätzungen die Kreditvergaberichtlinien sowie gegebenenfalls bestehende Unterschiede zwischen dem die Werte generierenden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem berücksichtigen;

verändern sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme, so ist der PD-Schätzung eine entsprechend höhere Sicherheitsspanne zuzuschlagen;

6. werden interne Schuldnerklassen mit der Ratingskala anerkannter Rating-Agenturen oder vergleichbarer Organisationen verbunden oder einer derartigen Ratingskala zugeordnet und anschließend die für die Schuldnerklassen der externen Organisation beobachteten Ausfallquoten den internen Schuldnerklassen zugeordnet, so hat die Zuordnung auf einem Vergleich der internen Ratingkriterien mit den Ratingkriterien der externen Organisation und einem Vergleich der internen und externen Ratings jedes gemeinsam beurteilten Kreditnehmers zu beruhen; Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten sind zu vermeiden; die Kriterien der externen Organisation, die den für die Zwecke der Risikoeinstufung herangezogenen Daten zugrunde liegen, haben sich ausschließlich am Kreditrisiko auszurichten und spiegeln nicht die Geschäftsmerkmale wider; das Kreditinstitut hat einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen nach Maßgabe von § 22b Abs. 5 Z 2 BWG durchzuführen und die Grundlagen einer derartigen Zuordnung zu dokumentieren;

7. bei Verwendung statistischer Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit kann der einfache Durchschnitt der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner in einer bestimmten Risikoklasse als PD verwendet werden; die zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten statistischen Modelle haben den Anforderungen gemäß § 41 zu entsprechen und

8. unabhängig davon, ob das Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für seine PD-Schätzungen verwendet, hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre zu betragen; umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so ist dieser längere Beobachtungszeitraum vom Kreditinstitut heranzuziehen; dies gilt auch für den PD/LGD Ansatz bei Beteiligungen gemäß § 72.

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