2. Teil Kreditrisiko
2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz
2. Abschnitt Mindestanforderungen
§ 47. Allgemeine Anforderungen an eigene Schätzungen
(1) Kreditinstitute haben die institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Daten, Informationen und Methoden vorzunehmen. Insbesondere haben die institutseigenen Schätzungen
1. sowohl auf historischen Erfahrungen als auch auf empirischen Ergebnissen zu beruhen;
2. nicht ausschließlich auf wertenden Annahmen zu basieren;
3. plausibel und einleuchtend zu sein und auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter zu fußen und
4. umso vorsichtiger zu sein, je weniger Daten zur Verfügung stehen.
(2) Kreditinstitute habe in der Lage zu sein, Verlust-Erfahrungswerte bezogen auf Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor und Verlust bei Verwendung von Schätzungen des erwarteten Verlustes nach den Faktoren aufzuschlüsseln, die die Hauptbestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter darstellen. Die Schätzungen haben die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wiederzugeben.
(3) Kreditinstitute haben alle Veränderungen in der Kreditvergabepraxis oder im Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb der Beobachtungszeiträume gemäß § 48 Z 8, 49 Z 4, 51, 52, 54 und 55 zu berücksichtigen. Die Schätzungen haben die Auswirkungen von technischem Fortschritt, neuen Daten und sonstigen Informationen zu berücksichtigen, sobald sie verfügbar sind. Kreditinstitute haben ihre Schätzungen zu prüfen, sobald neue Informationen verfügbar sind, zumindest jedoch einmal jährlich.
(4) Die Gesamtheit der Forderungen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale haben mit der aktuellen Kreditstruktur sowie den aktuellen Forderungen und Standards des Kreditinstituts vergleichbar zu sein. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, haben auch auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse zuzutreffen. Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Forderungen und der genutzte Erhebungszeitraum haben so bemessen zu sein, dass die Schätzung genau und solide ist.
(5) Bei angekauften Forderungen hat das ankaufende Kreditinstitut bei seinen Schätzungen alle einschlägigen Informationen zu berücksichtigen, die ihm in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Die vom Verkäufer gestellten Informationen sind zu bewerten.
(6) Kreditinstitute haben den Schätzungen eine Sicherheitsspanne zuzuschlagen, die in Beziehung zur erwarteten Fehlerspannweite steht. Sind die Methoden und Daten weniger zufrieden stellend und die erwartete Fehlerspannweite größer, ist die Sicherheitsspanne entsprechend zu erhöhen.
(7) Verwendet das Kreditinstitut unterschiedliche Schätzungen für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke, so hat es dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen nachzuweisen.
(8) Kreditinstitute können auf institutsübergreifende Datenpools zurückgreifen, wenn
1. die Ratingsysteme und -kriterien der anderen Kreditinstitute im Pool mit den eigenen vergleichbar sind;
2. der Pool für das Portfolio, für das die gepoolten Daten verwendet werden, repräsentativ ist und
3. es die gepoolten Daten über längere Zeit konsistent für seine Schätzungen verwendet.
(9) Kreditinstitute, die auf institutsübergreifende Datenpools zurückgreifen, bleiben für die Integrität ihrer Ratingsysteme verantwortlich und haben nachzuweisen, dass institutsintern ausreichende Kenntnisse über die eingesetzten Ratingsysteme verfügbar sind und der Ratingprozess effektiv überwacht und geprüft wird.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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