TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SolvaV § 46. Ausfallsqualifikation des Schuldners, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 46. Ausfallsqualifikation des Schuldners

(1) Die Überfälligkeit gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 lit. a BWG beginnt bei Überziehungen mit dem Tag, an dem der Schuldner ein ihm bekannt gegebenes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme zur Kenntnis gebracht wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat. Die Überfälligkeit von Forderungen aus Kreditkartengeschäften beginnt mit dem frühesten Fälligkeitstag.

(2) Eine Verbindlichkeit gilt dann als wesentlich im Sinne von § 22b Abs. 5 Z 2 lit. a BWG, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 250 Euro überschritten wurde.

(3) Kreditinstitute haben bei der Verwendung externer Daten, die mit der Ausfalldefinition gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG selbst nicht übereinstimmen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine weitgehende Übereinstimmung mit dieser Ausfalldefinition herzustellen.

(4) Liegt bei einer als ausgefallen eingestuften Forderung keines der Kriterien gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG mehr vor, so hat das Kreditinstitut den Schuldner oder die Fazilität in der gleichen Weise wie eine nicht ausgefallene Forderung zu beurteilen. Liegt zu einem späteren Zeitpunkt ein Kriterium gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG erneut vor, ist ein erneuter Ausfall anzunehmen.

(5) Kreditinstitute können für Forderungen an Schuldner mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anstelle § 22b Abs. 5 Z 2 lit. a BWG jene Zahl an Verzugstagen anwenden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141