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SolvaV § 44. Datenverwaltung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 44. Datenverwaltung

(1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG die nachfolgenden Daten bezüglich ihrer internen Ratings zu erfassen und zu speichern:

1. Die lückenlose Ratinghistorie der Schuldner und der für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässigen Sicherungsgeber;

2. die Vergabedaten der Ratings;

3. die zur Herleitung der Ratings herangezogenen Kerndaten und Methoden;

4. den Namen der für die Zuordnung der Ratings verantwortlichen Person;

5. die ausgefallenen Schuldner und Forderungen;

6. den Zeitpunkt und die Umstände derartiger Ausfälle und

7. die Daten über die PD und tatsächlichen Ausfallquoten bei den Ratingklassen sowie die Wanderungsbewegungen zwischen den Ratingklassen.

(2) Kreditinstitute, die keine eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren verwenden, haben ergänzend zu Abs. 1 Daten über die Vergleiche der tatsächlichen LGD mit den Werten gemäß § 69 und der tatsächlichen Umrechnungsfaktoren mit den Werten gemäß § 65 Abs. 9 zu erfassen und zu speichern.

(3) Kreditinstitute, die eigene Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren verwenden, haben ergänzend zu Abs. 1 die nachfolgenden Daten zu sammeln und zu speichern:

1. Die lückenlosen Datenhistorien des zu jeder einzelnen Ratingskala gehörenden Fazilitätsratings sowie LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen;

2. das Datum, an dem die Ratings zugeordnet und die Schätzungen durchgeführt wurden;

3. die zur Herleitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Kerndaten und Methoden;

4. den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und der Person, von der die Schätzungen der Verlustquoten und des Umrechnungsfaktors erstellt wurden;

5. die Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Forderung;

6. die Daten über die LGD der Forderung vor und nach der Bewertung von persönlichen Sicherheiten, wenn das Kreditinstitut die Kreditrisikominderung dieser Besicherungen bei der LGD berücksichtigt und

7. die Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Forderung.

(4) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG die nachfolgenden Daten bezüglich ihrer internen Ratings zu erfassen und zu speichern:

1. Die bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools verwendeten Daten;

2. die Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Ratingklassen oder Forderungspools;

3. die ausgefallenen Schuldner und Forderungen;

4. bei ausgefallenen Forderungen die Daten über die Klassen oder Pools, denen die Forderungen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, und über die tatsächlichen Werte der LGD und des Umrechnungsfaktors und

5. die Daten über die LGD bei qualifiziert revolvierenden Retail-Forderungen.

(5) Kreditinstitute haben nach Maßgabe der § 26 und 26a BWG alle Daten bezüglich ihrer internen Ratings zu erfassen und zu speichern.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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