SolvaV § 43. Erworbene Modelle, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 43. Erworbene Modelle

Kreditinstitute, die ein Modell einsetzen, das auf von Dritten entwickelten Ansätzen aufbaut, haben sämtliche Anforderungen an Ratingsysteme nachweislich selbst zu erfüllen und die Dokumentation zu erstellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141