SolvaV § 43. Erworbene Modelle, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz
2. Abschnitt Mindestanforderungen
§ 43. Erworbene Modelle
Kreditinstitute, die ein Modell einsetzen, das auf von Dritten entwickelten Ansätzen aufbaut, haben sämtliche Anforderungen an Ratingsysteme nachweislich selbst zu erfüllen und die Dokumentation zu erstellen.
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