SolvaV § 42. Dokumentation von Ratingsystemen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 42. Dokumentation von Ratingsystemen

Kreditinstitute haben hinsichtlich der Ratingsysteme zu dokumentieren:

1. Den Aufbau und die Funktionsweise der eingesetzten Ratingsysteme, wobei die Dokumentation Aufschluss über die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den § 37 bis 64 und eine Beschreibung zu folgenden Bereichen zu enthalten hat:

a) die Portfoliodifferenzierung;

b) die Ratingkriterien;

c) die Verantwortlichkeiten der für das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen und

d) die Intervalle für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des Ratingprozesses durch das höhere Management;

2. die durch Analysen belegten Gründe für die Wahl der Ratingkriterien;

3. alle größeren Veränderungen des Ratingprozesses, insbesondere die seit der letzten Überprüfung durch die FMA vorgenommenen Änderungen am Ratingprozess;

4. die Organisation der Zuordnung der Ratings einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen;

5. die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen einschließlich des Nachweises der Übereinstimmung dieser Definitionen mit § 22b Abs. 5 Z 2 BWG und

6. die Methodik der verwendeten statistischen Modelle, wobei die Dokumentation zu umfassen hat:

a) eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Ausfallschätzungen zu den Ratingklassen, den einzelnen Schuldnern, Krediten oder Pools sowie der Datenquellen, die für die Schätzung des Modells herangezogen werden;

b) einen umfassenden und strikten statistischen Prozess einschließlich Out-of-Time- und Out-of-Sample Tests für die Validierung des Modells und

c) Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

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