SolvaV § 40. Integrität des Zuordnungsprozesses, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 40. Integrität des Zuordnungsprozesses

(1) Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Eine unabhängige Stelle innerhalb des Kreditinstituts, die kein unmittelbares Interesse an der Kreditgewährung hat, hat die Zuordnung der Forderungen zu den Ratingklassen und deren regelmäßige Überprüfung durchzuführen oder zu genehmigen;

2. die Zuordnungen der Ratings haben mindestens einmal jährlich aktualisiert zu werden, wobei Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Forderungen in kürzeren Intervallen zu überprüfen sind und die Rating-Zuordnung zu aktualisieren ist, sobald wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden und

3. es bestehen wirksame Verfahren zur Beschaffung und laufenden Aktualisierung von maßgeblichen Informationen über Schuldnermerkmale, die sich auf die PD auswirken, und über Geschäftsmerkmale, die sich auf die LGD und Umrechnungsfaktoren auswirken.

(2) Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die Schuldner- und Fazilitätsratings sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und die Verlusteigenschaften und der Verzugsstatus der einzelnen Risikopools zu überprüfen und

2. mindestens einmal jährlich ist anhand einer repräsentativen Stichprobe der Status der einzelnen Forderungen innerhalb jedes Pools zu überprüfen und gegebenenfalls die Zuordnung zu aktualisieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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