2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
1. Abschnitt
§ 3. Allgemeine Bestimmung
Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG verwenden, haben zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses die in diesem Hauptstück festgelegten Bestimmungen betreffend
1. die Gewichte und deren Zuordnungskriterien zu den Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 BWG und
2. die Nutzung der Ratings von anerkannten Rating-Agenturen oder Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts
einzuhalten.
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