SolvaV § 37. Ratingsysteme, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

2. Abschnitt Mindestanforderungen

§ 37. Ratingsysteme

Die vom Kreditinstitut eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung des Kreditrisikos haben solide zu sein, die Systemintegrität zu gewährleisten und jedenfalls die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

1. Die verwendeten Ratingsysteme gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldner- und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie präzise und konsistente quantitative Risikoschätzungen;

2. die internen Ratingeinstufungen und die eigenen Schätzungen der Risikoparameter, die zur Anwendung kommen, spielen eine wesentliche Rolle im Kreditrisikomanagement, im Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, den Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG und dem Risikomanagementsystem gemäß § 39 BWG;

3. alle Daten, die für die zuverlässige Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind, werden gesammelt und gespeichert und

4. die Ratingsysteme und deren Aufbau werden dokumentiert und validiert.

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