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SolvaV § 36. Allgemeine Bestimmung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

2. Hauptstück Auf internen Ratings basierender Ansatz

1. Abschnitt

§ 36. Allgemeine Bestimmung

Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 BWG und für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen die in diesem Hauptstück festgelegten Mindestanforderungen, die Vorgaben für die Bestimmung des Forderungswertes und des erwarteten Verlustbetrags sowie für die Risikoparameter Ausfallswahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit einzuhalten.

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