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SolvaV § 35. Forderungen in der Landeswährung und in ausländischer Währung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

3. Abschnitt

§ 35. Forderungen in der Landeswährung und in ausländischer Währung

Ein Rating für eine Forderung, die auf die Landeswährung des Schuldners lautet, darf nicht zur Gewichtung einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung an denselben Schuldner herangezogen werden.

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