SolvaV § 33. Kurzfrist-Ratings für Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

3. Abschnitt

§ 33. Kurzfrist-Ratings für Forderungen

(1) Kurzfrist-Ratings dürfen nur für kurzfristige Forderungen und für außerbilanzmäßige Geschäfte gegenüber Instituten und Unternehmen herangezogen werden.

(2) Kurzfrist-Ratings dürfen nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden. Gewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden.

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