SolvaV § 32. Emittenten- und Emissionsratings, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

3. Abschnitt

§ 32. Emittenten- und Emissionsratings

(1) Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der die zu gewichtende Forderung gehört, ein Rating vor, so ist dieses Rating für die Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts zu verwenden.

(2) Wenn für die Forderung kein direkt anwendbares Rating gemäß Abs. 1 vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der diese Forderung nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, ist dieses Rating zu verwenden, wenn es zu einem

1. höheren Gewicht führt als für eine Forderung ohne Rating oder

2. niedrigeren Gewicht führt und die fragliche Forderung gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen über Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen gemäß den § 18 bis 20 bleiben unberührt.

(4) Die Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.

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