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SolvaV § 31. Verwendung mehrerer Ratings, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

3. Abschnitt

§ 31. Verwendung mehrerer Ratings

(1) Zieht ein Kreditinstitut gemäß § 30 Ratings einer anerkannten Rating-Agentur heran und liegt dem Kreditinstitut für eine Forderung ein einziges Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, so ist dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts heranzuziehen.

(2) Liegen für eine Forderung zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, die unterschiedlichen Gewichten entsprechen, ist die Forderung dem höheren Gewicht zuzuordnen.

(3) Liegen für eine Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings heranzuziehen, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Dabei gilt Folgendes:

1. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere Gewicht von beiden anzuwenden und

2. sind die beiden niedrigsten Gewichte identisch, ist dieses Gewicht zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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