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SolvaV § 30. Allgemeine Nutzungsbestimmungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

3. Abschnitt

§ 30. Allgemeine Nutzungsbestimmungen

(1) Werden die von einer anerkannten Rating-Agentur ausgegebenen Ratings herangezogen, sind diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anzuwenden.

(2) Werden Ratings einer anerkannten Rating-Agentur herangezogen, die für eine bestimmte Forderungsklasse ausgegeben wurden, sind diese Ratings durchgängig auf sämtliche Forderungen anzuwenden, die zu dieser Forderungsklasse gehören.

(3) Kreditinstitute können Ratings einer anerkannten Rating-Agentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital- als auch die Zinsforderungen abdecken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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