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SolvaV § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Zentrale Gegenpartei: eine Einheit, die bei Verträgen zwischen Kontrahenten innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, so dass sie der Käufer für jeden Verkauf und der Verkäufer für jeden Kauf wird;

2. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist: Geschäfte, bei denen ein Kontrahent sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag mehr als fünf Geschäftstage nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren zu liefern.

(2) Für die Zwecke der § 156 bis 179 (Verbriefungspositionen) sind:

1. Kirb: 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge, die gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz in Bezug auf die verbrieften Forderungen berechnet würden, wenn diese nicht verbrieft wären, zuzüglich des Betrags der erwarteten Verluste, die mit diesen Forderungen einhergehen und gemäß diesen Bestimmungen berechnet werden;

2. Rückführungsoption: vertragliche Option für den Originator, der zufolge er die Verbriefungspositionen zurückkaufen oder aufheben kann, bevor alle zugrunde liegenden Forderungen zurückgezahlt wurden, falls der Restbetrag der noch ausstehenden Forderungen unter einen bestimmten Grenzwert fällt;

3. Zinsüberschuss: Zins- sowie andere Provisionseinnahmen, die bezüglich der verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der zu zahlenden Kosten und Gebühren;

4. Liquiditätsfazilität: Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, mit der die Finanzierung zur zeitgerechten Weiterleitung der Zahlungen an die Investoren gewährleistet werden soll;

5. Forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm (ABCP-Programm):

Verbriefungsprogramm, wobei die emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form von Geldmarktpapieren mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger haben.

(3) Für die Zwecke der § 233 bis 261 (Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften) sind:

1. Derivate: Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG und für Kreditinstitute, die § 22q BWG anwenden, alle OTC-Instrumente des Handelsbuchs;

2. Netting-Satz: eine Gruppe von Geschäften mit einem einzigen Kontrahenten, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Netting-Vereinbarung unterliegen und für die das Netting gemäß den § 256 bis 261 und den § 22g bis 22h BWG anerkannt wird. Dabei können bei Verwendung eines internen Modells gemäß § 244 bis 255 alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartei als ein einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des durchschnittlichen Marktwerts gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 gleich Null gesetzt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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