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SolvaV § 28a. Leasinggeschäfte, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 28a. Leasinggeschäfte

(1) Bei Leasinggeschäften entspricht der Forderungswert den diskontierten Mindestleasingzahlungen („Barwert“). Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann, und jegliche günstige Kaufoption, d.h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint.

(2) Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß § 96 sowie die Anforderungen an persönliche Sicherheiten gemäß den § 111 bis 115 erfüllt, ist auch in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Forderungswerte sind gemäß § 22a Abs. 4 BWG den jeweiligen Forderungsklassen zuzuordnen und zu gewichten.

(4) Handelt es sich bei einer Forderung aus einem Leasinggeschäft um den Restwert eines Leasingobjekts, auf den Abs. 2 nicht anwendbar ist, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

Gewichteter Forderungsbetrag = 1/t * 100 vH * Forderungswert

wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.

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