SolvaV § 26. Treuhandvermögen und Schuldverschreibungen aus eigener Emission, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 26. Treuhandvermögen und Schuldverschreibungen aus eigener Emission
Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie Schuldverschreibungen aus eigener Emission ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.
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