SolvaV § 263. Verweise, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 263. Verweise

(1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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