zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SolvaV § 263. Verweise, BGBl. II Nr. 335/2010, gültig von 31.12.2010 bis 30.12.2011

6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 263. Verweise

(1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141