6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 263. Verweise
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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