SolvaV § 262. Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 262. Übergangsbestimmungen

Nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. Bis zum darf bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 4 auf Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung wie auf Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, angewandt werden.

2. Bis zum dürfen bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 15 Abs. 2 Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind. § 15 Abs. 1 und 2 kommen dabei nicht zur Anwendung.

3. Bis zum kann der unter § 18 Abs. 1 Z 6 genannte Prozentsatz von 60 vH durch 70 vH ersetzt werden.

4. Daten, die im Rahmen von institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes im Sinne des § 47 schon vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfasst wurden, können dann verwendet werden, wenn sie in angemessener Weise angepasst wurden, so dass eine weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfalls- und Verlustdefinitionen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG hergestellt ist.

5. Wenn keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten und Umrechnungsfaktoren verwendet werden, kann der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 48 Z 8 auf zumindest zwei Jahre verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

6. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 49 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

7. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 51 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.

8. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 52 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

9. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 54 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.

10. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 55 Z 2 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

11. Bis zum kann für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 bei der LGD-Schätzung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 anstelle von 12,5 vH ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden, wenn

a. Vermögenswerte, die im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 2 zuzurechnen sind.

b. bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne des § 18 Z 3 bis 5 zur Deckung die jeweiligen Obergrenzen in jedem dieser Punkte 10 vH des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;

c. Vermögenswerte im Sinne von § 18 nicht als Besicherung verwendet werden oder

d. die gedeckten Schuldverschreibungen Gegenstand eines Ratings einer anerkannten Rating-Agentur sind und die Rating-Agentur sie in die günstigste Kreditbewertungskategorie setzt, die es im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen zuerkennen kann.

12. Bis zum hat im Sinne des § 75 Abs. 3 die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall aller durch Wohnimmobilien besicherten Retail-Forderungen ohne Garantie eines Zentralstaates über 10 vH zu liegen.

13. Immobilien, die zum oder zum Zeitpunkt des Wechsels gemäß § 103e Z 7 BWG, wenn dieser später ist, als Besicherung gemäß § 22 Abs. 3 Z 3 lit. a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 oder § 103 Z 10 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 dienen und zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, sind bis spätestens zum erstmals gemäß § 104 zu bewerten.

14. Für Geschäfte im Sinne des § 138, die vor dem abgeschlossen wurden, kann an Stelle der in § 138 Abs. 1 Z 3 getroffenen Regelung ein Verzug von fünf Handelstagen angenommen werden.

15. Bis zum können Kreditinstitute abweichend von § 140 für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien-Leasing sowie für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besichert sind, eine effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) von 30 vH und für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter-Leasing von 35 vH ansetzen.

16. Bis zum können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel (Trading and Sales) bei mindestens 50 vH der nach den § 184 bis 187 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 vH ansetzen.

17. Kreditinstitute, die ein vor dem bewilligtes Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG verwenden, können bis zum weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 als maßgeblich heranziehen.

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