SolvaV § 25. Sonstige Positionen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 25. Sonstige Positionen

(1) Kreditinstitute haben sonstigen Posten gemäß § 22a Abs. 4 Z 16 BWG folgende Gewichte zuzuordnen:

1. 0 vH für

a) Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind; und

b) Gold, das vom Kreditinstitut selbst oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist;

c) Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen sind;

2. 20 vH für im Einzug befindliche Werte und

3. 100 vH für

a) Sachanlagen und

b) Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann.

(2) Den Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen ist ein Gewicht von mindestens 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder unter § 17 Abs. 1 fallen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141