SolvaV § 258. Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

6. Hauptstück

§ 258. Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen

Bei der Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gelten die § 234 und 235 wie folgt:

1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz:

die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz:

die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:

a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert gemäß § 234 jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;

b) bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:

aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert ohne Anwendung des § 259 anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;

bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstituts gewichtet gemäß § 259;

4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:

a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in § 235 ist anzuwenden;

b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:


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Ursprungslaufzeit
Zinssatzderivate
Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis
höchstens ein Jahr
0,35 vH
1,50 vH
mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre
0,75 vH
3,75 vH
Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres
0,75 vH
2,25 vH

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CAAAA-77141