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SolvaV § 257. Arten von Netting-Vereinbarungen und Bedingungen für die Anwendung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 27.09.2007 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

6. Hauptstück

§ 257. Arten von Netting-Vereinbarungen und Bedingungen für die Anwendung

(1) Kreditinstitute können folgende Formen von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zur Senkung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden:

1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der frühere Verträge erlöschen lässt;

2. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten und

3. vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die die Bewilligung zur Verwendung eines Modells gemäß § 21f BWG für unter diese Methode fallenden Transaktionen erhalten haben; das Netting zwischen Kreditinstituten einer Kreditinstitutsgruppe wird nicht als Risiko mindernd anerkannt.

(2) Netting-Vereinbarungen können bei der Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos bei Erfüllung der folgenden Bedingungen berücksichtigt werden:

1. Der Vertragspartner ist zum Abschluss einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;

2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, so dass das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;

3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, dass sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefasst sein; die Rechtsauskünfte, die der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:

a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls eine ausländische Zweigstelle des Kreditinstituts oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;

b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;

c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;

4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;

5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder walk-away clause);

6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;

7. eine Mitteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 8 BWG liegt nicht vor;

8. das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;

9. das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von produktübergreifendem Netting in die Messung des Gesamtrisikos jedes einzelnen Kontrahenten mit ein und steuert das Kontrahentenausfallrisiko dementsprechend und

10. das Kreditrisiko jedes Kontrahenten wird zusammengefasst, um eine einzige produktübergreifende, rechtskräftige Forderung zu erhalten; diese aggregierte Forderung hat im Rahmen der Limitsysteme des Kreditinstituts und der Verfahren gemäß § 39a BWG verwendet zu werden.

(3) Produktübergreifende Netting-Vereinbarungen haben zusätzlich zu Abs. 2 die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

1. Der Saldo gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht dem Saldo der positiven und negativen realisierbaren Veräußerungswerte aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und der positiven und negativen Neubewertungswerte der Einzeltransaktionen (produktübergreifender Nettobetrag);

2. das Gutachten gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden Netting-Vereinbarungen und die Beurteilung der Auswirkungen der produktübergreifenden Netting-Vereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen zu umfassen;

3. die Verfahren gemäß Abs. 2 Z 4 haben auch dazu zu dienen, die Erstellung des Gutachtens gemäß Abs. 2 Z 3 für neu in einen Netting-Satz aufzunehmende Geschäfte sicher zu stellen und

4. das Kreditinstitut hat weiterhin bezüglich aller einbezogenen individuellen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen die Anforderungen für die Anerkennung des bilateralen Nettings und gegebenenfalls die Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß den § 83 bis 155 zu erfüllen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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