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SolvaV § 255. Modellvalidierung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 255. Modellvalidierung

Kreditinstitute haben bei der Validierung des Modells die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

1. Die Validierungsanforderungen an ein Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 21e BWG;

2. zur Bemessung der Forderung an einen Kontrahenten sind Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohstoffe und andere für das Marktrisiko relevante Faktoren über einen ausreichend langen Zeitraum zu prognostizieren; die Leistungsfähigkeit des Modells zur Prognose der relevanten Faktoren ist über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg zu validieren;

3. Bewertungsmodelle, anhand deren die Forderungen an den Kontrahenten für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei marktrisikorelevanten Faktoren berechnet werden, werden im Rahmen der Modellvalidierung gestestet; Bewertungsmodelle für Optionen haben der Nichtlinearität des Optionswertes in Bezug auf die marktrisikorelevanten Faktoren Rechnung zu tragen;

4. das Modell für die Schätzung der Forderungswerte gemäß den § 245 bis 248 hat die geschäftsspezifischen Informationen zu erfassen, um die Forderungen auf Ebene des Netting-Satzes zusammenfassen zu können; es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;

5. die Auswirkungen von Nachschüssen haben durch die Einbeziehung der geschäftsspezifischen Informationen in das Modell zur Schätzung der Forderungswerte gemäß den § 245 bis 248 erfasst zu werden; dabei sind neben dem aktuellen Betrag des Nachschusses auch die künftigen Nachschusszahlungen des Kontrahenten zu berücksichtigen; das Modell hat dem Umstand der einseitigen oder zweiseitigen Nachschussverpflichtung, der Häufigkeit der Nachschussforderungen, der Nachschussperiode, der Schwelle bis zu der das Kreditinstitut bereit ist, eine fehlende Besicherung zu akzeptieren und dem Mindesttransferbetrag Rechnung zu tragen; im Rahmen des Modells ist die Änderung des Marktwertes der hinterlegten Besicherung zu prognostizieren oder es sind die Anforderungen gemäß den § 83 bis 118 zu erfüllen und

6. im Rahmen der Modellvalidierung sind repräsentative Kontrahenten-Portfolios Rückvergleichen zu unterziehen; diese Rückvergleiche sind in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe von repräsentativen tatsächlichen oder hypothetischen Kontrahenten-Portfolios durchzuführen, wobei als Kriterien für die Repräsentativität eines Portfolios deren Sensitivität gegenüber wesentlichen Risikofaktoren sowie die Existenz von Korrelationen, die für das Kreditinstitut ein Risiko darstellen können, heranzuziehen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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