SolvaV § 254. Stabilität des Modells, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 254. Stabilität des Modells

(1) Kreditinstitute haben stabile Modellierungsverfahren einzusetzen und dabei die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

1. Den Geschäftsspezifika und -konditionen ist zeitnah, vollständig und ausreichend vorsichtig Rechnung zu tragen; die Konditionen haben zumindest Nominalbeträge, Laufzeiten, Referenzaktiva, Nachschussverpflichtungen und Nettingvereinbarungen zu umfassen;

2. die Konditionen sind in einer Datenbank zu speichern und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber jährlich, zu überprüfen;

3. die Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen sind von einer Stelle zu überprüfen und zu genehmigen, die über ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung verfügt;

4. die Netting-Vereinbarung ist von einer unabhängigen Stelle in der Datenbank zu erfassen;

5. es hat ein Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems zu bestehen, das sicher stellt, dass sich die Geschäftskonditionen korrekt oder ausreichend vorsichtig in den Forderungswerten gemäß den § 245 bis 248 widerspiegeln;

6. für die Berechnung der Forderungswerte gemäß den § 245 bis 248 sind aktuelle Marktdaten zu verwenden; werden für die Schätzungen der Volatilitäten und der Korrelation historische Daten verwendet, so haben diese zumindest einen Zeitraum von drei Jahren zu umfassen und müssen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich aktualisiert werden; die Daten haben die wirtschaftlichen Bedingungen, wie zum Beispiel den Konjunkturzyklus umfassend widerzuspiegeln;

7. stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Proxies oder neue Produkte, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, so haben interne Vorschriften zu bestehen, die die geeigneten Proxies festlegen; der verwendete Proxy hat empirisch nachweislich eine vorsichtige Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen zu gewährleisten;

8. die Daten sind von einer unabhängigen Stelle zu sammeln, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell einzuspeisen, in einer Datenbank zu speichern und regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren;

9. es haben Verfahren zu bestehen, die die Aussagekraft der Daten sicherstellen und die Daten von unzutreffenden oder anormalen Beobachtungen bereinigen; sofern im Modell Proxies für Marktdaten verwendet werden, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, haben Kreditinstitute Verfahren zur Definition angemessener Proxies einzurichten; Kreditinstitute haben in diesem Fall nachzuweisen, dass die Proxies eine vorsichtige Abbildung der zugrunde liegenden Risiken unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten; falls das Modell die Berücksichtigung von Sicherheiten in den Änderungen der Marktwerte des Netting-Satzes vorsieht, haben Kreditinstitute über angemessene historische Daten zur Modellierung der Volatilitäten der Sicherheiten zu verfügen; und

10. der von der Kreditabteilung ermittelte Preis ist von einer unabhängigen Stelle zu validieren.

(2) Kreditinstitute haben das Modell einem Validierungsprozess zu unterziehen. Der Validierungsprozess ist in den internen Verfahren und Vorschriften genau festzulegen. Das Verfahren ist vollständig und ausreichend zu dokumentieren und hat zu bestimmen, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells gewährleisten zu können und unter welchen Voraussetzungen gegen die Annahmen verstoßen wird und dies einen zu niedrigen Forderungswert gemäß den § 245 bis 248 zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens ist die Vollständigkeit des Modells zu prüfen.

(3) Kreditinstitute haben die Risiken, denen sie ausgesetzt sein können, zu überwachen und über Verfahren zu verfügen, mit denen die Schätzungen der Forderungen gemäß den § 245 bis 248 angepasst werden können, wenn die Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Im Zuge dieser Verfahren sind

1. die speziellen Korrelationsrisiken zu ermitteln und zu steuern;

2. bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, die Schätzungen der Forderungswerte gemäß den § 245 bis 248 über ein Jahr mit den Schätzungen über die gesamte Laufzeit dieser Forderungen zu vergleichen und

3. bei Forderungen mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten mit dem erreichten Forderungsprofil oder den gespeicherten Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen, zu vergleichen.

(4) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, mit denen vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Netting-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarungen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß den § 256 bis 261 überprüft werden können.

(5) Kreditinstitute, die zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos Besicherungen verwenden, haben über Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Besicherung in einer Berechnung die Erfüllung der Anforderungen gemäß den § 83 bis 118 überprüfen zu können.

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