SolvaV § 252. Interne Revision, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 252. Interne Revision

Die interne Revision hat die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung hat sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und Handelsabteilungen als auch die Tätigkeit der Organisationseinheit gemäß § 249 zu umfassen. Der gesamte Prozess der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, wobei jedenfalls die folgenden Aspekte zu prüfen sind:

1. Die Angemessenheit der Dokumentation gemäß § 250 Abs. 2 und der Verfahren zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos;

2. die Organisation der Kontrahentenausfallrisikosteuerung gemäß § 249;

3. die Einbeziehung der Messergebnisse des Kontrahentenausfallrisikos in die tägliche Risikosteuerung;

4. der Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;

5. die Validierung aller wesentlichen Änderungen der Kontrahentenausfallrisiko-Messverfahren;

6. der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Kontrahentenausfallrisiken;

7. die Qualität des Managementinformationssystems;

8. die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos;

9. die Verifizierung der Schlüssigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der im Modell verwendeten Datenquellen;

10. die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;

11. die Genauigkeit der Bewertung- und Risikotransformationsberechnungen und

12. die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141