SolvaV § 250. Kontrahentenausfallrisikosteuerung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 250. Kontrahentenausfallrisikosteuerung

(1) Kreditinstitute haben im Rahmen der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

1. Das Kreditinstitut hat über konzeptionell solide Verfahren, Vorschriften und Systeme zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zu verfügen, die insbesondere dessen Ermittlung, Steuerung und Genehmigung sowie die Erstellung interner Berichte zu umfassen haben;

2. die Risikomanagement-Vorschriften des Kreditinstituts haben den Markt- und Liquiditätsrisiken sowie den rechtlichen und operationellen Risiken, die mit dem Kontrahentenausfallrisiko in Zusammenhang stehen, Rechnung zu tragen;

3. vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem Kontrahenten ist dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten und bei der Abwicklung des Geschäfts ist dem bestehenden Kreditrisiko ausreichend Rechnung zu tragen; diese Risiken sind auf Ebene des Kontrahenten und auf Kreditinstitutsebene möglichst umfassend zu steuern;

4. die Geschäftsleiter des Kreditinstituts und dessen höheres Management sind aktiv in die Steuerung und Kontrolle des Kontrahentenausfallrisikos einzubeziehen; die Geschäftsleiter sind für die angemessene Ressourcenausstattung verantwortlich; das höhere Management kennt die Grenzen des Modells, die diesem zugrunde liegenden Annahmen und weiß um deren mögliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse; es hat dafür Sorge zu tragen, dass den Unwägbarkeiten des Marktes und den betrieblichen Aspekten ausreichend Rechnung getragen wird und kann beurteilen, wie sich diese auf das Modell auswirken;

5. die Tagesberichte sind täglich von Personen zu prüfen, die über ausreichende Befugnisse zur Herabsetzung der von Verantwortlichen für Kreditentscheidungen oder Händlern übernommenen Positionen und zur Herabsetzung des Kontrahentenausfallrisikos des Kreditinstituts verfügen;

6. die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist in Verbindung mit den internen Kredit- und Handelslimiten einzusetzen; die internen Kredit- und Handelsvolumenlimite haben über einen angemessenen Zeitraum konsistent mit dem Risikomessmodell des Kreditinstituts verknüpft zu sein; diese Verknüpfung ist für die Verantwortlichen für Kreditentscheidungen, Händler und das höhere Management nachvollziehbar;

7. bei der Messung des Kontrahentenausfallrisikos ist die tägliche und die innerhalb eines Tages verzeichnete Inanspruchnahme von Kreditlinien als auch die Allokation des gemäß § 39a Abs. 1 BWG ermittelten Kapitals zu berücksichtigen; die Messung hat dabei sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der Besicherungen zu erfolgen;

8. Kreditinstitute haben für einzelne Kontrahenten und für Portfolios den Spitzen- und den künftigen Wiederbeschaffungswert zu dem von ihnen gewählten Konfidenzniveau zu berechnen und zu überwachen, wobei dem Konzentrationsrisiko Rechnung zu tragen ist und

9. Kreditinstitute haben ausgehend von den täglichen Ergebnissen des Risikomessmodells regelmäßig ein umfassendes und systematisches Krisentestprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisentests sind vom höheren Management regelmäßig zu überprüfen und sind in den Vorschriften, Verfahren und Systemen zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos und im Limitsystem zu berücksichtigen. Ergeben die Krisentests Auffälligkeiten für bestimmte Fallkonstellationen, so sind unverzüglich angemesse Schritte zur Steuerung dieser Risiken zu unternehmen.

(2) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 sicherstellen und haben über eine ordnungsgemäße Dokumentation dieser Verfahren und der verwendeten empirischen Techniken zur Messung der Kontrahentenausfallrisiken zu verfügen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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