SolvaV § 24. Durchschnittliches Gewicht bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 24. Durchschnittliches Gewicht bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

(1) Bei Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 2 können Kreditinstitute auf Basis der zugrunde liegenden Forderungen eines Investmentfonds für diesen ein durchschnittliches Gewicht nach Maßgabe dieses Hauptstücks berechnen, wenn dem Kreditinstitut die Forderungen des Investmentfonds bekannt sind oder bei der Ermittlung des Gewichtes folgende Annahmen zugrunde gelegt werden:

1. Ein Investmentfonds investiert in die Risikokategorien mit dem höchsten Mindesteigenmittelerfordernis, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist und

2. in absteigender Folge in die jeweils nächst höheren Risikokategorien, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist.

(2) Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 sind:

1. Der Investmentfonds wird von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 oder einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat verwaltet, die der Aufsicht unterliegt oder der Investmentfonds wird von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat verwaltet, die einer staatlichen Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist hinreichend gesichert;

2. der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des Investmentfonds enthalten Angaben über

a) die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der Investmentfonds investieren darf, sowie

b) die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen und

3. der Investmentfonds berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass eine Beurteilung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum möglich ist.

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