SolvaV § 249. Organisationseinheit zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 249. Organisationseinheit zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung

(1) Das Kreditinstitut hat zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung eine eigene Organisationseinheit einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig zu sein hat und für die ausreichend Ressourcen bereitzustellen sind. Die Arbeit dieser Organisationseinheit hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstituts zu sein. Die Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Kreditrisiko- und Gesamtbankrisikoprofils des Kreditinstituts einzubeziehen.

(2) Die Aufgaben der Organisationseinheit sind:

1. Die Durchführung der ersten und der laufenden Validierung des Modells;

2. die Überprüfung der eingehenden Daten auf ihre Stabilität;

3. die Analyse der Berichte über die Ergebnisse des Modells einschließlich der Bewertung der Beziehungen zwischen den Ergebnissen des Modells und Kredit- und Handelslimiten und

4. die regelmäßige Berichterstattung an das höhere Management.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141