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SolvaV § 248. Netting-Satz mit Nachschussvereinbarung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 248. Netting-Satz mit Nachschussvereinbarung

Kreditinstitute haben bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarungen den Forderungswert gemäß § 245 unter Zugrundelegung einer der Methoden gemäß Z 1 bis 3 zu bestimmen. Unter Nachschussvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmung einer Vereinbarung zu verstehen, wonach ein Kontrahent einem zweiten Kontrahenten eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet:

1. Bestimmung des Forderungswerts gemäß § 245 ohne Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen;

2. Bestimmung des Werts gemäß § 245 Abs. 2 Z 2 als die in der Nachschussvereinbarung festgelegte Schwelle, wenn diese positiv ist, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags, der der potentiellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt, wobei

a) die Nachschuss-Risikoperiode der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einem ausfallenden Kontrahenten bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Kontrahenten bestehenden Geschäfte beendet werden und das daraus resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird, ist;

b) die Schwelle die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat und

c) der Aufschlag sich als Erhöhung errechnet, die ausgehend von einer aktuellen Forderung von Null im Laufe der Nachschuss-Risikoperiode bei der Forderung des Netting-Satzes erwartet wird; für Netting-Sätze, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften auf Grundlage einer täglichen Nachschusszahlung und einer täglichen Marktbewertung bestehen, ist eine Zeitspanne von fünf Arbeitstagen und für alle anderen Netting-Sätze eine Zeitspanne von zehn Arbeitstagen auf die für diesen Zweck angewendete Nachschuss-Risikoperiode festzulegen;

3. erfasst das interne Modell bei der Schätzung der Werte gemäß § 245 Abs. 2 Z 2 die Auswirkungen von Nachschusszahlungen, so kann diese Schätzung unmittelbar in der Berechnung gemäß § 245 Abs. 2 Z 3 verwendet werden.

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