zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SolvaV § 246. Eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

5. Hauptstück

§ 246. Eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors

(1) Kreditinstitute können bei der Bestimmung des Forderungswerts anstelle des Skalierungsfaktors gemäß § 245 Abs. 3 Z 4 eine eigene Schätzung dieses Skalierungsfaktors vornehmen. Dabei entspricht der Skalierungsfaktor dem Verhältnis zwischen dem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken ermittelt wird (Zähler) und jenem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen unter Zugrundelegung eines konstanten Kontrahenten-Forderungsvolumens in der Höhe des Durchschnitts der durchschnittlichen Marktwerte gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 ermittelt wird (Nenner), mindestens jedoch dem Wert von 1,2. Der Durchschnitt der durchschnittlichen Marktwerte ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.

(2) Die eigenen Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß Abs. 1 haben

1. im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten der Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über Kontrahenten hinweg zu erfassen und

2. der Granularität des Portfolios ausreichend Rechnung zu tragen.

(3) Kreditinstitute, die eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors verwenden, haben

1. sicher zu stellen, dass Zähler und Nenner des Skalierungsfaktors in Bezug auf die Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden;

2. zu gewährleisten, dass der verwendete Ansatz sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz gemäß § 39a BWG stützt;

3. den verwendeten Ansatz angemessen zu dokumentieren;

4. den verwendeten Ansatz von einer unabhängigen Stelle validieren zu lassen;

5. die Schätzungen mindestens vierteljährlich und bei im Zeitablauf variierender Portfoliozusammensetzung entsprechend öfter zu überprüfen und

6. das Risiko des Modells zu bewerten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141